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Der Verwaltungsrat                    

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören die Sorge um die Instandhaltung der Gebäude, die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit der Rendantur und die Repräsentation der Gemeinde in allen Fragen von Verwaltung und Finanzen. Gerne stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates den Pfarrangehörigen für Vorschläge und Rückfragen zur Verfügung!

Dem Verwaltungsrat der Pfarrgemeinde gehören neben seinem ersten Vorsitzenden (bis zur Ernennung eines neuen Pfarrers der Pfarrverwalter, Kaplan Adams) sechs vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder an (alle vier Jahre werden drei Mitglieder für die Dauer von acht Jahren gewählt):


Hildegard Tascher


Theo Hertewich
2. Vorsitzender des Verwaltungsrates


Herbert Rupp


Bernd Schu


Rudolf Welsch


Norbert Roth

Wahl 2012

Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten. Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für acht Jahre vom Pfarrgemeinderat gewählt. Alle vier Jahre nach der Pfarrgemeinderatswahl wählt der neue Pfarrgemeinderat die Hälfte der Mitglieder neu in den Verwaltungsrat.

In diesem Jahr ist die Amtszeit von Norbert Roth, Hildegard Tascher und Rudolf Welsch abgelaufen. Sie können zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.

Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen? Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge machen (§ 4 Abs. 1 VR-WO). D. h. Kandidaten vorschlagen kann, wer Mitglied der Katholischen Kirche ist, am Wahltag zum Pfarrgemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat (§ 5 Abs. 1 PGR-O).

Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht werden? Kandidatenvorschläge können eingereicht werden bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin, das heißt für Wadgassen bis zum 29. Januar 2012. Der Wahltermin für Wadgassen ist Sonntag, 19. Februar, nach dem Hochamt.

Wer kann gewählt werden? Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist. Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen, a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist; c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist; d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist; e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist. Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

Wer ist wahlberechtigt? Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?
• Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
• Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
• Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
• Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
• Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

Kandidatenvorschläge können Sie an das Pfarrbüro der jeweiligen
Pfarrei richten. Dort gibt es ein entsprechendes Formular.
 

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