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Der
Verwaltungsrat
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates
gehören die Sorge um die Instandhaltung der Gebäude, die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit
der Rendantur und die Repräsentation der Gemeinde in allen
Fragen von Verwaltung und Finanzen. Gerne stehen die Mitglieder des
Verwaltungsrates den Pfarrangehörigen für Vorschläge und Rückfragen
zur Verfügung!
Dem
Verwaltungsrat der Pfarrgemeinde gehören neben seinem ersten
Vorsitzenden (bis zur Ernennung eines neuen
Pfarrers der Pfarrverwalter, Kaplan Adams) sechs vom
Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder an (alle vier Jahre werden drei
Mitglieder für die Dauer von acht Jahren gewählt): |
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Hildegard Tascher |

Theo Hertewich
2. Vorsitzender des
Verwaltungsrates |
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Herbert Rupp
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Bernd Schu
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Rudolf Welsch |

Norbert Roth |
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Wahl 2012
Wir suchen Kandidatinnen und
Kandidaten. Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der
Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden für acht Jahre vom
Pfarrgemeinderat gewählt. Alle vier Jahre nach der Pfarrgemeinderatswahl
wählt der neue Pfarrgemeinderat die Hälfte der Mitglieder neu in den
Verwaltungsrat.
In diesem Jahr ist die
Amtszeit von Norbert Roth, Hildegard Tascher und Rudolf Welsch abgelaufen.
Sie können zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen?
Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge
machen (§ 4 Abs. 1 VR-WO). D. h. Kandidaten vorschlagen kann, wer Mitglied
der Katholischen Kirche ist, am Wahltag zum Pfarrgemeinderat das 16.
Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat (§ 5 Abs. 1
PGR-O).
Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht
werden? Kandidatenvorschläge können eingereicht werden bis
spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin, das heißt für Wadgassen bis zum
29. Januar 2012. Der Wahltermin für Wadgassen ist Sonntag, 19. Februar,
nach dem Hochamt.
Wer kann gewählt werden? Wählbar ist
jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung
in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist. Von
der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen, a) für den wegen einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur
Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst; b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
Stimmrechtes verlustig ist; c) der wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer
Anstalt untergebracht ist; d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von
den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist; e) der
nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten
ist. Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde
stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden
Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den
Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind.
Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum
Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende
Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als
drei Monate im Jahr beschäftigt sind.
Wer ist wahlberechtigt? Die Wahl der
Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Gewählte
und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht
in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht
wahlberechtigt.
Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?
• Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als
Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
• Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der
Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
• Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche
Einverständnis der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
• Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der
vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
• Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem
Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.
Kandidatenvorschläge können Sie an das Pfarrbüro der jeweiligen
Pfarrei richten. Dort gibt es ein
entsprechendes Formular.
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